Krank im Urlaub? Diese Urlaubstage muss Ihr Arbeitgeber nachgewähren
Erkranken Sie während Ihres Urlaubs, gehen diese Tage nicht verloren. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt den Nachgewährungsanspruch – Sie müssen nur richtig vorgehen.
Quelle / Grundlage: BAG / EuGH, Art. 7 Arbeitszeitrichtlinie
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für Ihren individuellen Fall empfehlen wir eine persönliche Beratung.
Krankheit im Urlaub: Ihre Rechte
Wer krank wird, während er Urlaub hat, verliert diese Urlaubstage nicht. Das ist eine der wichtigsten Regelungen im deutschen Arbeitsrecht – und wird von vielen Arbeitnehmern nicht konsequent genutzt.
Die gesetzliche Grundlage
§ 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist eindeutig: Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
Was müssen Sie tun?
1. Arzt aufsuchen und ein Attest ausstellen lassen – auch im Ausland
2. Arbeitgeber unverzüglich informieren – per Telefon, E-Mail oder Nachricht
3. Attest vorlegen – spätestens am ersten Krankheitstag oder sobald möglich
Urlaubsverfall: Was gilt?
Der nicht genommene Urlaub muss nachgewährt werden. Er verfällt nicht automatisch am Jahresende, sondern erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres – das haben EuGH und BAG klargestellt.
Sonderfall Langzeiterkrankung
Auch bei längerer Erkrankung gilt: Urlaub verfällt erst nach 15 Monaten. Arbeitnehmer, die das ganze Jahr krank waren, können ihren Urlaubsanspruch also noch im ersten Quartal des übernächsten Jahres geltend machen.
Wenn Ihr Arbeitgeber die Urlaubsnachgewährung verweigert, helfen wir Ihnen, Ihren Anspruch durchzusetzen.
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