Rechtsanwältin Friederike Freese
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Arbeitsrecht 15. Februar 2025· 4 Min. Lesezeit

Homeoffice: Arbeitgeber kann bei vertraglicher Vereinbarung nicht einseitig zurückrufen

Wer Homeoffice vertraglich vereinbart hat, kann nicht einfach zurück ins Büro beordert werden. Fehlt eine Widerrufsklausel, hat der Arbeitgeber kein einseitiges Rückholrecht.

Quelle / Grundlage: Bundesarbeitsgericht, laufende Rechtsprechungslinie

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für Ihren individuellen Fall empfehlen wir eine persönliche Beratung.

Homeoffice-Recht: Wann darf der Arbeitgeber Sie zurückrufen?

Die Homeoffice-Frage beschäftigt Arbeitsgerichte bundesweit. Ein wichtiger Grundsatz: Was vertraglich vereinbart ist, kann nicht ohne Weiteres einseitig geändert werden.

Die Rechtslage im Überblick

Wurde Homeoffice im Arbeitsvertrag, einem Zusatzvertrag oder einer Betriebsvereinbarung schriftlich festgelegt, besteht ein rechtlicher Anspruch darauf. Der Arbeitgeber kann diesen Anspruch nur dann einseitig aufheben, wenn:

  • eine ausdrückliche Widerrufsklausel im Vertrag enthalten ist, oder
  • ein sachlicher Grund vorliegt (z.B. betriebliche Notwendigkeit, Sicherheitsbedenken)

Was gilt bei mündlicher Vereinbarung?

Mündlich vereinbartes Homeoffice ist rechtlich schwieriger durchzusetzen. Hier kommt es auf den konkreten Einzelfall an – etwa ob eine betriebliche Übung entstanden ist oder ob vertrauensschützende Umstände vorliegen.

Unsere Empfehlung

Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag genau. Wenn Ihr Arbeitgeber Sie ohne Begründung und ohne Widerrufsklausel zurück ins Büro beordert, kann das rechtswidrig sein. Lassen Sie die Situation anwaltlich prüfen – gerade wenn Sie eine Abmahnung riskieren, weil Sie der Anweisung nicht nachkommen.

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