Rechtsanwältin Friederike Freese
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Mietrecht 20. Januar 2025· 4 Min. Lesezeit

Mietpreisbremse bis 2029 verlängert – So fordern Sie zu viel gezahlte Miete zurück

Die Mietpreisbremse gilt bis Ende 2029. In angespannten Wohnungsmärkten darf die Miete bei Neuvermietung nicht mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Quelle / Grundlage: § 556d BGB / Mietrechtsanpassungsgesetz

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für Ihren individuellen Fall empfehlen wir eine persönliche Beratung.

Mietpreisbremse: Verlängerung und Ihre Rechte

Die Mietpreisbremse ist bis zum 31. Dezember 2029 verlängert worden. Sie gilt in Gebieten, die die Landesregierungen als angespannte Wohnungsmärkte ausgewiesen haben – darunter Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt und viele weitere Städte.

Was regelt die Mietpreisbremse?

Bei Neuvermietungen (nicht bei Erstvermietungen oder umfassend modernisierten Wohnungen) darf die Miete maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Der Vermieter muss auf Verlangen Auskunft über die Vormiete erteilen.

Wann gilt sie nicht?

  • Erstvermietung nach Neubau (Baugenehmigung ab 1. Oktober 2014)
  • Umfassende Modernisierung (mehr als 1/3 der Neubaukosten investiert)
  • Wenn die Vormiete höher war (Bestandsschutz)

Rückforderung zu viel gezahlter Miete

Mieter können zu viel gezahlte Miete rückwirkend zurückfordern – allerdings nur für Zeiträume nach der schriftlichen Rüge gegenüber dem Vermieter. Die Rüge ist Pflicht.

Vorgehen:

1. Mietspiegel der Stadt einsehen oder anfordern

2. Schriftliche Rüge an Vermieter senden

3. Rückforderung für Monate nach der Rüge geltend machen

Lassen Sie prüfen, ob Ihre Miete der Mietpreisbremse unterliegt – in vielen Fällen haben Mieter Anspruch auf Rückzahlung.

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