Mietpreisbremse bis 2029 verlängert – So fordern Sie zu viel gezahlte Miete zurück
Die Mietpreisbremse gilt bis Ende 2029. In angespannten Wohnungsmärkten darf die Miete bei Neuvermietung nicht mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Quelle / Grundlage: § 556d BGB / Mietrechtsanpassungsgesetz
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für Ihren individuellen Fall empfehlen wir eine persönliche Beratung.
Mietpreisbremse: Verlängerung und Ihre Rechte
Die Mietpreisbremse ist bis zum 31. Dezember 2029 verlängert worden. Sie gilt in Gebieten, die die Landesregierungen als angespannte Wohnungsmärkte ausgewiesen haben – darunter Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt und viele weitere Städte.
Was regelt die Mietpreisbremse?
Bei Neuvermietungen (nicht bei Erstvermietungen oder umfassend modernisierten Wohnungen) darf die Miete maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Der Vermieter muss auf Verlangen Auskunft über die Vormiete erteilen.
Wann gilt sie nicht?
- Erstvermietung nach Neubau (Baugenehmigung ab 1. Oktober 2014)
- Umfassende Modernisierung (mehr als 1/3 der Neubaukosten investiert)
- Wenn die Vormiete höher war (Bestandsschutz)
Rückforderung zu viel gezahlter Miete
Mieter können zu viel gezahlte Miete rückwirkend zurückfordern – allerdings nur für Zeiträume nach der schriftlichen Rüge gegenüber dem Vermieter. Die Rüge ist Pflicht.
Vorgehen:
1. Mietspiegel der Stadt einsehen oder anfordern
2. Schriftliche Rüge an Vermieter senden
3. Rückforderung für Monate nach der Rüge geltend machen
Lassen Sie prüfen, ob Ihre Miete der Mietpreisbremse unterliegt – in vielen Fällen haben Mieter Anspruch auf Rückzahlung.
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